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Statuten


DES HAUSWARTEVEREIN WINTERTHUR


In Kraft gesetzt durch die
ausserordentliche Generalversammlung
vom 2. März 2017

Zusammensetzung und Zweck

§1

Der Verein wird gebildet aus den im Dienste der Stadtverwaltung Winterthur stehenden und ausserhalb der Stadt Winterthur tätigen Hauswartinnen und Hauswarte.
Über Eintritte von ausserhalb der Stadtverwaltung stehenden Hauswartinnen und Hauswarte beschliesst auf Antrag des Vorstandes die Versammlung.

§2
Der Verein hat den Zweck zur Wahrung und Förderung des Berufsbildes Hauswart.
Ziele:Förderung des BerufsbildesKontaktpflege unter den Hauswartinnen und HauswartenFörderung in der AusbildungExkursionen im beruflichen und privaten Bereich

Mitgliedschaft

§3

Hauswartinnen, Hauswarte und Lehrlinge die bei der Stadtverwaltung Winterthur im Dienste stehen und Hauswartinnen und Hauswarte die ausserhalb der Stadtverwaltung tätig sind, können als Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
Die Aufnahme schliesst die Anerkennung dieser Statuten in sich ein.

§4
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Lehrlingen und Pensionierten.

§5
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorschlag des Vorstandes und durch die Generalversammlung.

§6
Ausserhalb der Stadtverwaltung stehende Mitglieder von kantonalen und privaten Betrieben (Aufnahme gem. §5.) geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

§7
Austrittsgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Austritt erfolgt auf Ende des Vereinsjahres an der Generalversammlung. Alle finanziellen Verpflichtungen sind auf diesen Zeitpunkt zu erfüllen.

§8
Mitglieder, welche den Bestimmungen der Statuten zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§9
Durch Austritt oder Ausschluss erlischt das Anrecht auf jegliche Entschädigung oder Auszahlung durch den Verein.

Organisation

§10

Die Organe des Vereins sind:Die GeneralversammlungDer VorstandDie Revisoren Die Herbstversammlung

§11
Die Generalversammlung findet ordentlicher Weise alljährlich im Monat März/April statt. Es liegen ihr folgende Geschäfte zur Erledigung vor:Wahl der StimmenzählerGenehmigung des Protokolls der letzten GeneralversammlungAbnahme des JahresberichtesAbnahme der Jahresrechnung und RevisorenberichtFestsetzung der JahresbeiträgeWahl des Vorstandes, der Revisoren und allfälliger DelegiertenMutationenAnträge des Vorstandes und der MitgliederVerschiedenes§12 Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels aller Mitglieder.

§13
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr.
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

§14
Die ordentliche Generalversammlung bestellt jeweils auf die Dauer eines Jahres einen siebenteiligen Vorstand. PräsidentAktuarKassierWebmasterKursleiterBeisitzerBeisitzer/Mitglied VPOD§15 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Versammlung die diesbezüglichen Anträge. Er vertritt den Verein nach aussen und verhandelt mit den zuständigen Behörden und Instanzen.

§16
Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet gemeinsam mit dem Aktuar oder Kassier in administrativen oder finanziellen Angelegenheiten rechtsverbindlich. Bei seiner Abwesenheit führt ein Mitglied des Vorstandes seine Geschäfte weiter.

§17
Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt das Mitgliederverzeichnis. Er führt über sämtliche Versammlungen und Vorstandssitzungen ein genaues Protokoll.

§18
Der Kassier besorgt das Kassawesen und präsentiert jedes Jahr der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung.

§19
Der Webmaster unterhält die Homepage.

§20
Der Kursleiter organisiert die freiwilligen Weiterbildungskurse.

§21
Der Beisitzer unterstützt die übrigen Vorstandsmitglieder in allen ihren Funktionen.

§22
Der Beisitzer/Mitglied VPOD ist die Verbindungsperson zwischen Hauswarteverein und VPOD.

§23
Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Revisoren haben alljährlich die Rechnung des Kassiers zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.


Kasse

§24

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:MitgliederbeiträgenFreiwilligen Beiträgen
Gönner- und Spenderbeiträgen

§25
Der jährliche Beitrag wird an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Er wird jährlich durch den Kassier eingezogen.

§26
Die Finanzkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 5'000.—pro Jahr.

§27
Die Kasse wird jährlich per 31.12. durch die Revisoren geprüft.


Schlussbestimmungen

§28

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens ¼ der Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung hat stattzufinden sobald die Mitgliederzahl unter 7 sinkt.

§29
Über vorhandenes Inventar und das allfällige Vereinsvermögen bestimmt die liquidierende Versammlung.

§30
Soweit vorliegende Statuten nicht Abweichungen oder Änderungen enthalten, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Art. 60-79 des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

§31
Vorstehende Statuten wurden in der heutigen ausserordentlichen Generalversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft. Alle damit in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse werden dadurch aufgehoben und für kraftlos erklärt.

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